Financial Glossary | Pfändungsfreibetrag
Kurzdefinition - Pfändungsfreibetrag
"Der Pfändungsfreibetrag sichert bestimmte Geldbeträge auf einem Pfändungsschutzkonto vor einer Lohn- oder Kontopfändung, um sicherzustellen, dass Schuldner:innen ihren Lebensunterhalt bestreiten und wichtige Zahlungen leisten können. Die Höhe des Pfändungsfreibetrags, der regelmäßig angepasst wird, liegt seit 1. Juli 2023 bei 1.402,28 Euro pro Monat und kann unter bestimmten Umständen erhöht werden, beispielsweise aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten oder Sozialleistungen."
Was bedeutet Pfändungsfreibetrag?
Personen, die ihre Schulden nicht zurückzahlen können und deshalb von einer Lohn- oder Kontopfändung betroffen sind, sollen ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten und Zahlungen wie Miete oder Strom leisten können. Um das zu ermöglichen, gibt es in Deutschland gesetzlich festgelegte Summen, die vor einer Pfändung geschützt sind. Hier gilt es zu unterscheiden zwischen den Pfändungsfreigrenzen und dem Pfändungsfreibetrag. Die Pfändungsfreigrenzen beziehen sich auf den Teil des Arbeitseinkommens, der nicht gepfändet werden darf. Der Pfändungsfreibetrag hingegen ist eine bestimmte Summe auf dem Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, die nicht gepfändet werden darf.
Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag?
Die Höhe des Pfändungsfreibetrages wird jedes Jahr angepasst und in der sogenannten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung der Bundesregierung veröffentlicht. Der Freibetrag liegt seit 1. Juli 2023 bei 1.402,28 Euro pro Monat. In bestimmten Fällen kann sich der Pfändungsfreibetrag erhöhen. Zum Beispiel aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten, die der oder die Schuldner:in leisten muss, oder bei bestimmten Sozialleistungen. Die oder der Schuldner:in kann bei der Bank, die das P-Konto führt, gegen Vorlage einer Bescheinigung eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages veranlassen. Aktuelle Informationen zum Freibetrag sind auf der Website des Bundesjustizministeriums zu finden.
Wann steigt der Pfändungsfreibetrag?
Der Pfändungsfreibetrag wird gemäß Paragraf 850c Zivilprozessordnung (ZPO) immer zum 1. Juli eines Jahres erhöht. Er gilt bis zum 30. Juni des Folgejahres. Die Erhöhung orientiert sich an der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes.